Corona: Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld

Für Kinder- und Jugendärzt*innen besteht kein geänderter Handlungsbedarf gegenüber der bisherigen Bescheinigung bei "Kinderkranktagen" (Formular 21).

Zunächst noch bis zum 31.03.21 kann die Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes telefonisch erfolgen (7 Tage plus weitere 7 Tage bei Verlängerung - s. Info der KBV).

  • Die Bundesregierung hat das Gesetz (Regelung zum Kinderkrankengeld) am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Im Anschluss erfolgt die Verkündung des Gesetzes. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

  • Neu: Es besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde bzw. Ferien verlängert wurden. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

  • Voraussetzungen: 1) gesetzliche Krankenversicherung von Elternteil und Kind, 2) das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, 3) keine weitere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen

  • Nachweis des Anspruchs: Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung" benötigt. Die KK haben dazu z.T. schon Anträge für die Eltern entwickelt (s. TK (ohne Bescheinigung Kita/Schule), DAK
    Das BMFSFJ hat eine Musterbescheinigung für die KK erstellt, wenn Kita oder Schule geschlossen sind.

  • Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende 40 statt bisher 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Regelung gilt auch für Eltern im Homeoffice.

  • Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
    Hinweis: NRW zahlt auch Kinderkrankengeld für freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler - bitte Länderregulungen jeweils prüfen

  • 450 Euro-Minijobber: Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob oder 450-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).

  • Verwendung des kompletten Anspruchs für Schul-/Kitaschließungen: Ist möglich "Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde."

Quellen/Ausführliche Infos:

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